§ 1.
Geltung der Bedingungen
1.1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SSS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2.
Für Lizenzverträge bestehen ergänzende Bestimmungen. Diese können bei SSS frei Haus
angefordert werden
§ 2.
Auftragserteilung und Vertragsdauer
2.1.
Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Fax) zu erfolgen. Bei nur
mündlicher Bestellung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des
Bestellers.
2.2.
Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem für die Auftragsdurchführung vereinbarten Zeitraum.
2.3.
Vertragsänderungen hinsichtlich der Vertragsdauer bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2.4.
Vertragsverlängerungen, die sich aus
a).
Änderungen des Auftragsumfanges oder –inhaltes
b).
unvollständiger, unrichtiger oder verspäteter Information an SSS
c).
besonderen Erschwernissen oder unvorhersehbaren Umständen
ergeben, sind SSS schadlos zuzubilligen.
§ 3.
Angebot und Vertragsschluss
3.1.
Die Angebote der SSS sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch SSS.
3.2.
Zeichnungen, Abbildungen, technische Beschreibungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3.3.
Falls die Auftragsdurchführung ganz oder zum Teil im Hause des Kunden notwendig sein
sollten, stellt der Kunde geeigneten Arbeitsraum und geeignete
Arbeitsmaterialien kostenlos zur Verfügung.
3.4.
Handels- und steuerrechtliche Vorschriften verpflichten ausschließlich den Kunden. Sie zu
beachten obliegt nicht SSS.
3.5.
In allen Angeboten von SSS gilt 1 MT als 8 Stunden, wobei jede Stunde aus 60 Minuten besteht.
§ 4.
Lieferung und Lieferungszeit
4.1.
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
4.2.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
der SSS die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, usw., auch wenn sie bei
Lieferanten der SSS eintreten -, hat SSS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen SSS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3.
In Fällen der Ausübung des Rücktrittsrechts sind SSS die bereits erbrachten Leistungen zu
vergüten, gegebenenfalls nach dem Zeitaufwand.
4.4.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird SSS von ihrer Verpflichtung frei,
so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
4.5.
Sofern SSS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat
oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5%
p.a. des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei den, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit von SSS.
4.6.
SSS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.7.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der SSS setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.8.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist SSS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr
der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Der Kunde ist
verpflichtet, die Lieferungen nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu
testen und SSS erkennbare Fehler anzuzeigen.
4.9.
Die Reihenfolge und Verarbeitungsdauer der auszuführenden Dienstleistungen und Lieferungen
richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten von SSS.
§ 5.
Preise
5.1.
Soweit nicht anders angeben, hält sich SSS an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30
Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von SSS
genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 6.
Zahlungsbedingungen
6.1.
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der SSS innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug sofort zahlbar. SSS ist berechtigt Zahlungen zunächst auf
ältere Forderungen gegen den Kunden anzurechnen. SSS wird den Kunden über
die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SSS
berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
6.2.
Gerät der Kunde in Verzug, so ist SSS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis
eines höheren Schadens durch SSS ist zulässig.
6.3.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
6.4.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder
ist dieser mit mehr als einer Zahlung in Verzug, so steht SSS das Recht zu, sofortige Zahlung aller
offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. In diesen Fällen hat SSS ein
Zurückhaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht ausgeführter Lieferungen und Leistungen.
§ 7.
Eigentumsvorbehalt
7.1.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen bleibt die Ware Eigentum von SSS.
7.2.
Der Kunde ist verpflichtet, jeden Wechsel seines Wohn-/Geschäftsortes
unverzüglich mitzuteilen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Ware offen stehen oder die Ware
noch nicht geliefert ist.
§ 8.
Gewährleistung und Haftung
8.1.
Der Gewährleistung unterliegt die zuletzt von SSS entwickelte und dem Kunden zur Verfügung
gestellte Version der Programme. Zu behebende Fehler sind SSS schriftlich mitzuteilen. Der Kunde
sorgt gemeinsam mit SSS für die Fehlerbeseitigung. Insbesondere stellt der Kunde alle für die
Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen zur Verfügung
Stellt sich heraus, dass von SSS erbrachte oder zu erbringende
Leistungen nicht unter die Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder die Gewährleistung fallen, so
trägt der Kunde diese Kosten gemäß gültiger SSS-Preisliste
einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen.
8.2.
Eine Gewährleistung entfällt für die Programmpakete, die vom Kunden – auch nur geringfügig –
geändert wurden bzw. für Programmpakete, für die vom Kunden neue Programme geschrieben und
eingesetzt worden sind. Auch bei Veränderungen der Daten durch Programme des Kunden entfällt die
Gewährleistung.
8.3.
SSS leistet nur dann Gewähr und haftet auch nur dann auf Schadensersatz, wenn sich der Kunde
an die von SSS definierte Bedienungsvorschrift gehalten hat. Zur
Überwachung darf SSS entsprechende Kontrollen in die Programme integrieren.
8.4.
SSS erbringt im Rahmen eines Vertrages Dienstleistungen und haftet nicht für einen bestimmten
Erfolg. SSS haftet nur für unmittelbare Schäden, die von SSS, ihren gesetzlichen Vertretern oder
einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Für andere
Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, haftet SSS nicht, es sei denn, gesetzliche Vorschriften
stehen dem entgegen.
SSS haftet zudem nur für vorhersehbare, typische Schäden.
8.5.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der SSS vom Kunden nicht
befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgetauscht, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser
Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8.6.
Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort
vorgenommen werden, kann SSS diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende
Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den SSS Standardsätzen zu
bezahlen sind.
8.7.
SSS übernimmt keine Haftung dafür, dass die Software für die vom Kunden vorgesehene Aufgabe
geeignet ist. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsbereichen völlig auszuschließen.
§ 9.
Lieferung oder Bestellung von Ware anderer Hersteller
9.1.
Liefert SSS Ware von anderen Herstellern, wie Zusatzprogramme, Treiber, etc., so geschieht
diese Lieferung jeweils im Rahmen der Hersteller-Gewährleistung. Falls nichts
Weiteres vereinbart, werden Ansprüche aus Gewährleistung von SSS an den Kunden abgetreten.
9.2.
Die Bestellung von Datenträgern erfolgt zu den jeweils gültigen Tagespreisen, wenn im Vertrag
nicht ausdrücklich Preisvereinbarungen getroffen sind. Für die seitens SSS zur Verfügung gestellten
Datenträger hat SSS eine Schwachstrom- und Transportversicherung -
letztere soweit es den Transport mit SSS-eigenen Fahrzeugen betrifft –
abgeschlossen. Darüber hinausgehenden Versicherungsschutz – Einbruch, Diebstahl, Feuer usw. – hat
der Kunde zu stellen. Desgleichen hat der Kunde von seinen Mitarbeitern verursachten Schaden zu
vertreten.
9.3.
Soweit die Auftragsausführung von Fremdlieferungen und –leistungen
an SSS abhängig ist (z.B. Ware anderer Hersteller), räumt der Kunde SSS das Recht ein,
Marktpreisänderungen weiterzugeben.
9.4.
SSS haftet dem Kunden nicht für Lieferungsverzögerungen, die dadurch entstehen, dass die
Unterlieferanten von SSS in Verzug geraten. Andererseits tritt SSS ihre Rechte gegenüber ihren hier
beteiligten Unterlieferanten an den Kunden ab.
9.5.
Bei Maschinenlieferungen haftet der Kunde für die Bereitstellung geeigneter Aufstellplätze
und Räume mit den speziellen Anschluss- und Umweltbedingungen. Bezüglich solcher Voraussetzungen und
Bedingungen kann sich der Kunde nicht auf Nichtwissen berufen.
9.6.
Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Herstellerwerk
oder SSS nach Wahl von SSS. Evtl. anderslautende Rechte von SSS tritt diese an den Kunden ab.
Nebenkosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
§ 10.
Rechte
10.1.
Alle Rechte an von SSS entwickelter Software und von im Zusammenhang mit dieser Software
gelieferten oder erstellten Daten (unabhängig vom Speichermedium) liegen ausschließlich bei SSS.
10.2.
Durch Öffnen der Versiegelung werden folgende Lizenzbedingungen anerkannt:
a).
Bei Lieferung
von Software und Daten räumt SSS dem Kunden die ausschließliche und nicht übertragbare Befugnis ein,
die Software und Daten auf einem Rechner des Kunden zu nutzen – bei Netzwerklizenzen in einem
lokalen Netzwerk entsprechend der Anzahl der einzelvertraglich erworbenen Userlizenzen.
b).
Jede Kopie der Software und Daten, die nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im lizenzierten
Umfang technisch benötigt wird, ist untersagt. Der Kunde ist berechtigt, eine
Kopie ausschließlich zu Sicherungszwecken zu erstellen.
c).
Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu
vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in
anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit hierzu keine schriftliche Genehmigung der SSS
vorliegt.
d).
Ebenso ist es untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen oder
Teile hiervon zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen oder in jeglicher Form zurück zu
entschlüsseln, soweit es jeweils über die Grenzen der §§ 69d Abs. 3 und 69e
UrhG hinausgeht.
10.3.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass SSS für jeden Fall der missbräuchlichen
Verwendung die volle Vergütung des Gesamtauftrages nochmals zusteht.
§ 11.
Besondere Vereinbarungen
11.1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, Mitarbeiter des anderen Vertragspartners nicht ohne
gegenseitiges Einverständnis oder nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsende zu
beschäftigen, gleich auf welcher Basis. Dieses Verbot gilt auch für Subauftragnehmer.
11.2.
Für den Fall der Verletzung dieser Bestimmung gilt die Zahlung einer Vertragsstrafe von
100000,- € als vereinbart, unbeschadet sonstiger Ansprüche.
11.3.
Soweit im Einzelfall von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart werden
sollen, bedarf eine derartige Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
11.4.
Die Mitarbeiter von SSS treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch nicht bei
Tätigwerden in den Räumen des Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem von SSS benannten
verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen SSS erteilen.
§ 12.
Datenschutz
12.1.
SSS ist berechtigt, persönliche Daten des Kunden zu speichern. SSS verpflichtet sich, diese
nur entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu verwenden.
12.2.
SSS verpflichtet sich, die ihr obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit in gleichem Umfang
ihren Mitarbeitern oder den in ihrem Auftrag tätigen Dritten ausdrücklich aufzuerlegen und dem
Kunden auf Verlangen die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen gemäß §5 des
Bundesdatenschutzgesetzes vorzulegen.
§ 13.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13.1.
Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SSS und dem
Kunden gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene
UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
13.2.
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenen Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, Kassel.
13.3.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die
Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, unwirksame Vorschriften, soweit rechtlich zulässig,
durch wirtschaftlich gleichwertige Vorschriften zu ersetzen.