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§ 1.     Geltung der Bedingungen

1.1.        Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SSS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2.        Für Lizenzverträge bestehen ergänzende Bestimmungen. Diese können bei SSS frei Haus angefordert werden

§ 2.     Auftragserteilung und Vertragsdauer

2.1.        Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Fax) zu erfolgen. Bei nur mündlicher Bestellung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers.

2.2.        Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem für die Auftragsdurchführung vereinbarten Zeitraum.

2.3.        Vertragsänderungen hinsichtlich der Vertragsdauer bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.4.        Vertragsverlängerungen, die sich aus

a).     Änderungen des Auftragsumfanges oder –inhaltes

b).     unvollständiger, unrichtiger oder verspäteter Information an SSS

c).     besonderen Erschwernissen oder unvorhersehbaren Umständen

ergeben, sind SSS schadlos zuzubilligen.

§ 3.     Angebot und Vertragsschluss

3.1.        Die Angebote der SSS sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch SSS.

3.2.        Zeichnungen, Abbildungen, technische Beschreibungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3.3.        Falls die Auftragsdurchführung ganz oder zum Teil im Hause des Kunden notwendig sein sollten, stellt der Kunde geeigneten Arbeitsraum und geeignete Arbeitsmaterialien kostenlos zur Verfügung.

3.4.        Handels- und steuerrechtliche Vorschriften verpflichten ausschließlich den Kunden. Sie zu beachten obliegt nicht SSS.

3.5.        In allen Angeboten von SSS gilt 1 MT als 8 Stunden, wobei jede Stunde aus 60 Minuten besteht.

§ 4.     Lieferung und Lieferungszeit

4.1.        Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2.        Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der SSS die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, usw., auch wenn sie bei Lieferanten der SSS eintreten -, hat SSS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen SSS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3.        In Fällen der Ausübung des Rücktrittsrechts sind SSS die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten, gegebenenfalls nach dem Zeitaufwand.

4.4.        Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird SSS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

4.5.        Sofern SSS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5% p.a. des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei den, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von SSS.

4.6.        SSS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.7.        Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der SSS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.8.        Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist SSS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und SSS erkennbare Fehler anzuzeigen.

4.9.        Die Reihenfolge und Verarbeitungsdauer der auszuführenden Dienstleistungen und Lieferungen richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten von SSS.

§ 5.     Preise

5.1.        Soweit nicht anders angeben, hält sich SSS an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von SSS genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 6.     Zahlungsbedingungen

6.1.        Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der SSS innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug sofort zahlbar. SSS ist berechtigt Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen gegen den Kunden anzurechnen. SSS wird den Kunden über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SSS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.2.        Gerät der Kunde in Verzug, so ist SSS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch SSS ist zulässig.

6.3.        Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

6.4.        Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder ist dieser mit mehr als einer Zahlung in Verzug, so steht SSS das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. In diesen Fällen hat SSS ein Zurückhaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht ausgeführter Lieferungen und Leistungen.

§ 7.     Eigentumsvorbehalt

7.1.        Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen bleibt die Ware Eigentum von SSS.

7.2.        Der Kunde ist verpflichtet, jeden Wechsel seines Wohn-/Geschäftsortes unverzüglich mitzuteilen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Ware offen stehen oder die Ware noch nicht geliefert ist.

§ 8.     Gewährleistung und Haftung

8.1.        Der Gewährleistung unterliegt die zuletzt von SSS entwickelte und dem Kunden zur Verfügung gestellte Version der Programme. Zu behebende Fehler sind SSS schriftlich mitzuteilen. Der Kunde sorgt gemeinsam mit SSS für die Fehlerbeseitigung. Insbesondere stellt der Kunde alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen zur Verfügung

Stellt sich heraus, dass von SSS erbrachte oder zu erbringende Leistungen nicht unter die Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde diese Kosten gemäß gültiger SSS-Preisliste einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen.

8.2.        Eine Gewährleistung entfällt für die Programmpakete, die vom Kunden – auch nur geringfügig – geändert wurden bzw. für Programmpakete, für die vom Kunden neue Programme geschrieben und eingesetzt worden sind. Auch bei Veränderungen der Daten durch Programme des Kunden entfällt die Gewährleistung.

8.3.        SSS leistet nur dann Gewähr und haftet auch nur dann auf Schadensersatz, wenn sich der Kunde an die von SSS definierte Bedienungsvorschrift gehalten hat. Zur Überwachung darf SSS entsprechende Kontrollen in die Programme integrieren.

8.4.        SSS erbringt im Rahmen eines Vertrages Dienstleistungen und haftet nicht für einen bestimmten Erfolg. SSS haftet nur für unmittelbare Schäden, die von SSS, ihren gesetzlichen Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Für andere Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, haftet SSS nicht, es sei denn, gesetzliche Vorschriften stehen dem entgegen.

SSS haftet zudem nur für vorhersehbare, typische Schäden.

8.5.        Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der SSS vom Kunden nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgetauscht, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

8.6.        Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann SSS diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den SSS Standardsätzen zu bezahlen sind.

8.7.        SSS übernimmt keine Haftung dafür, dass die Software für die vom Kunden vorgesehene Aufgabe geeignet ist. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsbereichen völlig auszuschließen.

§ 9.     Lieferung oder Bestellung von Ware anderer Hersteller

9.1.        Liefert SSS Ware von anderen Herstellern, wie Zusatzprogramme, Treiber, etc., so geschieht diese Lieferung jeweils im Rahmen der Hersteller-Gewährleistung. Falls nichts Weiteres vereinbart, werden Ansprüche aus Gewährleistung von SSS an den Kunden abgetreten.

9.2.        Die Bestellung von Datenträgern erfolgt zu den jeweils gültigen Tagespreisen, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich Preisvereinbarungen getroffen sind. Für die seitens SSS zur Verfügung gestellten Datenträger hat SSS eine Schwachstrom- und Transportversicherung - letztere soweit es den Transport mit SSS-eigenen Fahrzeugen betrifft – abgeschlossen. Darüber hinausgehenden Versicherungsschutz – Einbruch, Diebstahl, Feuer usw. – hat der Kunde zu stellen. Desgleichen hat der Kunde von seinen Mitarbeitern verursachten Schaden zu vertreten.

9.3.        Soweit die Auftragsausführung von Fremdlieferungen und –leistungen an SSS abhängig ist (z.B. Ware anderer Hersteller), räumt der Kunde SSS das Recht ein, Marktpreisänderungen weiterzugeben.

9.4.        SSS haftet dem Kunden nicht für Lieferungsverzögerungen, die dadurch entstehen, dass die Unterlieferanten von SSS in Verzug geraten. Andererseits tritt SSS ihre Rechte gegenüber ihren hier beteiligten Unterlieferanten an den Kunden ab.

9.5.        Bei Maschinenlieferungen haftet der Kunde für die Bereitstellung geeigneter Aufstellplätze und Räume mit den speziellen Anschluss- und Umweltbedingungen. Bezüglich solcher Voraussetzungen und Bedingungen kann sich der Kunde nicht auf Nichtwissen berufen.

9.6.        Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Herstellerwerk oder SSS nach Wahl von SSS. Evtl. anderslautende Rechte von SSS tritt diese an den Kunden ab. Nebenkosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 10.  Rechte

10.1.      Alle Rechte an von SSS entwickelter Software und von im Zusammenhang mit dieser Software gelieferten oder erstellten Daten (unabhängig vom Speichermedium) liegen ausschließlich bei SSS.

10.2.      Durch Öffnen der Versiegelung werden folgende Lizenzbedingungen anerkannt:

a).     Bei Lieferung von Software und Daten räumt SSS dem Kunden die ausschließliche und nicht übertragbare Befugnis ein, die Software und Daten auf einem Rechner des Kunden zu nutzen – bei Netzwerklizenzen in einem lokalen Netzwerk entsprechend der Anzahl der einzelvertraglich erworbenen Userlizenzen.

b).     Jede Kopie der Software und Daten, die nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im lizenzierten Umfang technisch benötigt wird, ist untersagt. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie ausschließlich zu Sicherungszwecken zu erstellen.

c).     Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit hierzu keine schriftliche Genehmigung der SSS vorliegt.

d).     Ebenso ist es untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen oder Teile hiervon zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen oder in jeglicher Form zurück zu entschlüsseln, soweit es jeweils über die Grenzen der §§ 69d Abs. 3 und 69e UrhG hinausgeht.

10.3.      Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass SSS für jeden Fall der missbräuchlichen Verwendung die volle Vergütung des Gesamtauftrages nochmals zusteht.

§ 11.  Besondere Vereinbarungen

11.1.      Die Vertragspartner verpflichten sich, Mitarbeiter des anderen Vertragspartners nicht ohne gegenseitiges Einverständnis oder nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsende zu beschäftigen, gleich auf welcher Basis. Dieses Verbot gilt auch für Subauftragnehmer.

11.2.      Für den Fall der Verletzung dieser Bestimmung gilt die Zahlung einer Vertragsstrafe von 100000,- € als vereinbart, unbeschadet sonstiger Ansprüche.

11.3.      Soweit im Einzelfall von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart werden sollen, bedarf eine derartige Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

11.4.      Die Mitarbeiter von SSS treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch nicht bei Tätigwerden in den Räumen des Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem von SSS benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen SSS erteilen.

§ 12.  Datenschutz

12.1.      SSS ist berechtigt, persönliche Daten des Kunden zu speichern. SSS verpflichtet sich, diese nur entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu verwenden.

12.2.      SSS verpflichtet sich, die ihr obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit in gleichem Umfang ihren Mitarbeitern oder den in ihrem Auftrag tätigen Dritten ausdrücklich aufzuerlegen und dem Kunden auf Verlangen die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen gemäß §5 des Bundesdatenschutzgesetzes vorzulegen.

§ 13.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

13.1.      Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SSS und dem Kunden gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

13.2.      Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, Kassel.

13.3.      Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, unwirksame Vorschriften, soweit rechtlich zulässig, durch wirtschaftlich gleichwertige Vorschriften zu ersetzen.

 

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